Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
1)
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend BGB genannt). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2)
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Lieferung
1) Lieferumfang
Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, tatsächliche Lieferung oder Berechnung maßgebend.
2) Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3) Lieferfrist, Nachfrist
Lieferfristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns bindend. Sie sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tag Versandbereitschaft angezeigt haben. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gem. § 323 BGB gewährt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mahnschreibens bei uns.
4) Selbstbelieferungsvorbehalt
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung. Bei einer verspäteten, mangelhaften oder unterbliebenen Lieferung, die wir nicht zu vertreten haben, ist unsere Haftung ausgeschlossen und beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Käufer gegebenenfalls unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
5) Teillieferungen
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer objektiv kein Interesse hat oder für ihn nicht zumutbar ist. Bei nicht berechtigter Teillieferung bleiben die Rechte des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung unberührt. Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung nach Ziffer VI. sind jedoch anzuwenden.
6) Höhere Gewalt
Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen uns -auch innerhalb eines Verzuges-, die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob die Umstände bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
III. Gefahrübergang und Versendung
1)
Erfüllungsort für die Leistung ist unser Versandlager in Haselünne. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder eine andere den Transport ausführende Person -auch eigene Mitarbeiter- auf den Käufer über, jedoch spätestens mit dem Verlassen unseres Betriebes. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
2)
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber der Transportperson innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
3)
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Käufer die Versandkosten. Verpackung wird, soweit es sich um Glas oder einfache Kartonverpackungen handelt, nicht berechnet.
4)
Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur, wenn der Käufer dies schriftlich wünscht und die Kosten der Versicherung übernimmt.
IV. Preise und Zahlung
1)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Verpackungs- und Versandkosten werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
2)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wahlweise per Vorkasse oder PayPal. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3)
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die frühestens 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen bei Vorprodukten, bei importierter Ware auch bei geänderten Devisenkursen. Die Änderung öffentlicher Abgaben nach Vertragsschluss -insbesondere der Zölle, der Branntweinsteuer oder der Entsorgungskosten- berechtigen ebenfalls zu entsprechenden Anpassungen. Die Preiserhöhungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
4)
Unsere Forderungen werden unabhängig von der vereinbarten Fälligkeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht in allen Teilen eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigung des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Wir sind dann unbeschadet weitgehender gesetzliche Rechte zudem berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen, angemessene Sicherheiten zu fordern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5)
Wir können eingehende Zahlungen nach Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen.
6)
Der Käufer kann gegen unsere Zahlungsforderungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir die Gegenforderungen nicht bestreiten oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind. Hiervon ausgenommen sind gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
V. Gewährleistung
1)
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2)
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3)
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
VI. Haftungsbegrenzung
1)
Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringen oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch ein Verhalten unserer vertretungsberechtigten Personen oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Ersatz mittelbarer und / oder Folgeschäden.
2)
Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
3)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei einer verschuldensunabhängigen Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
VII. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
1)
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns, einschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, unser Eigentum. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart.
2)
Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestatten. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3)
Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4)
Soweit der Wert der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Rücktrittsrecht, Verwertung
1)
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
2)
Im Verzugsfall können wir nach Setzung einer Nachfrist und nach Versäumung dieser Frist durch den Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
3)
Eventuelle Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, gegebenenfalls ebenso eine Aufstellung über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten, sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
4)
Bei der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir nach Anordnung einer einwöchigen Frist berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich und unter Wahrung unserer Schadensminderungspflicht zu verwerten. Kann unser Verwertungsinteresse nur unter Beeinträchtigung der Interessen des Käufers bestmöglich gewahrt werden, treten letztere zurück. Aus einer möglichen Rechtsverletzung kann der Käufer keine Rechte herleiten. Der Erlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.
IX. Datenschutz
Der Käufer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass seine Käuferdaten aus der Geschäftsbeziehung verarbeitet werden. Ausführliche Informationen zum Umfang und Zweck der Datennutzung enthält die unter www.heydt.de unter dem Stichwort „Datenschutz“ hinterlegte Datenschutzinformation.
X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1)
Die Geschäftsbeziehung der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2)
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Haselünne.
3)
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, sind ausschließlich das Amtsgericht Meppen bzw. das Landgericht Osnabrück zuständig. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.